Wappen mit Schriftzug "Landkreis Schwäbisch Hall"

Volltextsuche

deutsch  englisch  französisch   russisch   türkisch   polnisch
Streuobstwiese bei Michelfeld
Streuobstwiese bei Michelfeld
 
Die mittelalterliche Trutzveste Vellberg
Die mittelalterliche Trutzveste VellbergBärlauchblüte im Naturschutzgebiet Jagst
Bärlauchblüte im Naturschutzgebiet Jagst

Darstellung

Darstellung verkleinernDarstellung auf Browserstandard zurücksetzenDarstellung vergrößern

Seiteninhalt

Dienstleistungen

Sie befinden sich hier: Startseite » Bürgerservice » Dienstleistungen

Einsicht in das Grundbuch beantragen

Das Grundbuch gibt Auskunft über die privatrechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks. In das Grundbuch wird beispielsweise eingetragen, wer Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks ist. Aus dem Grundbuch ist auch ersichtlich, ob auf dem Grundstück Hypotheken oder Grundschulden lasten. Außerdem geht daraus hervor, ob beispielsweise eine Vormerkung eingetragen ist. Diese sichert rechtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag.

Bevor Sie ein Grundstück kaufen, sollten Sie daher unbedingt Einsicht in das Grundbuch nehmen. So können Sie verhindern, dass Sie ein Grundstück mit Ihnen unbekannten Belastungen kaufen.

Zuständig:

das Grundbuchamt beziehungsweise die Grundbucheinsichtsstelle (falls eingerichtet)

Hinweis: In Baden-Württemberg ist das Grundbuchamt großteils noch bei den Gemeinden angesiedelt. Die Grundbuchämter werden aber im Zuge der Grundbuchamtsreform nun schrittweise in die Amtsgerichte eingegliedert. Auch durch Einführung der maschinellen Grundbuchführung besitzen nicht mehr alle Gemeinden ein Grundbuchamt. Ob die betroffene Gemeinde ein Grundbuchamt besitzt, erfahren Sie bei der Gemeindeverwaltung.

Voraussetzung:

Voraussetzung ist der Nachweis eines berechtigten Interesses.

Ablauf:

Zum Schutz des Eigentümers oder der Eigentümerin dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen können. Gläubiger oder Gläubigerinnen etwa können Einsicht nehmen, wenn sie die Zwangsvollstreckung betreiben möchten.

Möchten Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Dazu benötigen Sie die Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen.

Unterlagen:

  • Reisepass oder Personalausweis
  • wenn die Liegenschaft nicht Ihr Eigentum ist: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt

Frist:

keine

Kosten:

keine

Sonstiges:

Informationen zu Auszügen aus dem Grundbuch finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Grundbuchabschrift beantragen".

Rechtsgrundlage:

Diese Seite ausdrucken
 

Weitere Informationen

Information

Die Texte werden über das Service-Modul "s-Komm BW" der Komm.on.line GmbH vom Portal Service-BW vollständig übernommen und eingelesen.

Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.

Formulare A-Z & Infoblätter

Formulare für die verschiedensten Bereiche finden Sie in der Rubrik "Bürgerservice - Formulare A-Z & Infoblätter".

Weiter zur Rubrik "Formulare A-Z & Infoblätter"

Ämter

Eine Kurzauskunft über verschiedene Ämter des Landratsamtes.

Weiter zur Rubrik "Ämter Schnellübersicht"

Kommunen

Landratsamt Schwäbisch Hall | Münzstraße 1 | 74523 Schwäbisch Hall | Fon: 0791/755-0 | Fax: 0791/755-7362