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Landkreis Schwäbisch Hall (Druckversion)

Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Formulare und Infoblätter: Übersicht der Kategorien

Lebensmittel

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Geflügel:

 

Wildtiere:  

  • Hundehalter aufgepasst: Staupe-Virus im Landkreis Schwäbisch Hall in mehreren Gemeinden nachgewiesen

    Bei mehreren Füchsen im Landkreis Schwäbisch Hall ist in den letzten Monaten das Staupe-Virus festgellt worden. Neben Fuchs, Marder, Dachs und Waschbär können auch Hunde und Frettchen von der Krankheit betroffen sein. Die Ansteckung erfolgt über direkten Kontakt. Neben den Symptomen Durchfall, hohes Fieber und Husten kann die Staupe auch mit Verhaltensänderungen oder Lähmungserscheinungen einhergehen. Für Menschen und Katzen ist die Staupe ungefährlich.

    Das Veterinäramt rät daher allen Hundebesitzern den Impfschutz ihrer Tiere zu überprüfen und ggf. aufzufrischen. Weiterhin sollte der direkte Kontakt zwischen Hund und Wildtier vermieden werden.

    In der Vergangenheit wurde Staupe insbesondere bei Hundewelpen aus Südosteuropa festgestellt, die keinen Impfschutz hatten. Inzwischen treten im Landkreis immer wieder positive Nachweise bei erlegten oder verendeten Füchsen auf.
  • Merkblatt Usutu-Virus, STUA Aulendorf

 

Schweine:

 

Bienen:

Tierschutz

Veröffentlichung der Ergebnisse amtlicher Kontrollen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB)

Nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind die zuständigen Behörden verpflichtet, bei hinreichendem Verdacht die Verbraucher unter Namensnennung des verantwortlichen Unternehmens über
1.    Überschreitungen festgelegter Grenzwerte/Höchstgehalte/Höchstmengen im Anwendungsbereich des LFGB (Lebensmittel und Futtermittel) oder
2.    das Vorhandensein eines nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffs in dem Lebensmittel oder Fut-termittel oder
3.    alle sonstigen Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, wenn sie in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist, unverzüglich zu informieren.

Bestimmte herausgehobene Rechtsverstöße sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach diesem Gesetz veröffentlicht werden. Eine Namensnennung bei Feststellung der aufgeführten Rechtsverstöße ist nunmehr zwingend. Ein Ermessen der Behörden besteht hierbei nicht. Auf die Gesetzesbegründung in Drucksache 17/7374 des Deutschen Bundestages wird hingewiesen.

Der Verstoß muss auf Grund von Tatsachen nach pflichtgemäßer Überzeugung der Behörde hinreichend begründet sein; der bloße – unaufgeklärte – Verdacht eines Verstoßes ist für den mit der Veröffentlichung verbundenen weitreichenden Eingriff in den Gewerbebetrieb des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers nicht ausreichend. Die Untersuchungsergebnisse nach Nr. 1 und 2 müssen durch eine zweite Untersuchung abgesichert sein. Die amtlichen Lebensmittel- und Futtermitteluntersuchungseinrichtungen des Landes sind nach europarechtlichen Vorgaben entsprechend Art. 37 Abs. 4 Buchstabe e) der Verordnung (EU) 2017/625 akkreditiert.

Mit der Information soll auch dem Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher an einer verlässlichen behördlichen Information über das Marktumfeld Rechnung getragen werden. Bei Rechtsverstößen durch Grenzwertüberschreitungen oder den Nachweis verbotener Stoffe besteht unabhängig vom jeweiligen Schweregrad des Verstoßes ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, welche Lebensmittel oder Futtermittel mit unzulässigen Schadstoffen oder unerwünschten Stoffen belastet sind.

Die Ergebnisse amtlicher Kontrolltätigkeit nach dieser Vorschrift werden landesweit auf der Internetseite www.verbraucherinfo-bw.de veröffentlicht.

Die Veröffentlichung dient vor allem der aktiven Information des Verbrauchers aus Gründen behördlicher Transparenz und sollte nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden. Die dargestellten Informationen sollten daher nicht mit anderen Formen der Veröffentlichung (öffentlichen Warnungen) nach diesem Gesetz, die der Gefahrenabwehr vor einer Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers oder vor einer erheblichen Irreführung dienen, verwechselt werden. Öffentliche Warnungen vor entsprechenden Erzeugnissen finden Sie deutschlandweit auf dem Portal www.lebensmittelwarnung.de sowie speziell für Baden-Württemberg auf der Internetseite des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz unter Lebensmittel- und Produktwarnungen.
 

 

 

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