Landkreis Schwäbisch Hall

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Abfallgebühren

Umweltgerechte Abfallsysteme kosten Geld. Bei der Entsorgung von Abfällen entstehen Kosten für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Diese Kosten muss der Entsorgungsträger in Form von Gebühren bei den jeweiligen Nutzern der Einrichtungen der Abfallentsorgung erheben. Man nennt diese Benutzungsgebühren „ Abfallgebühren“.

Im Landkreis Schwäbisch Hall gibt es ein leerungsabhängiges Abfallgebühren-System. Die Abfallgebühren setzen sich zusammen aus

  • einer Pflichtgebühr 
  • einer Leerungsgebühr

Vorteil des Systems: Sie können die Höhe Ihrer Abfallgebühren durch konsequente Trennung - vor allem von Biomüll - und über die Anzahl der Leerungen selbst beeinflussen.

 

Haben Sie Fragen zu Ihrem Abfallgebührenbescheid?

  • Häufig gestellte Fragen und Antworten finden Sie hier

 

Warum muss ich Abfallgebühren zahlen?

Das Amt für Abfallwirtschaft als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist verpflichtet Abfallgebühren zu erheben.

Denn Abfallgebühren sind Benutzungsgebühren. Rechtliche Grundlage für die Erhebung und Bemessung der Abfallgebühren sind das Kommunalabgabengesetz, das Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Schwäbisch Hall.

Als Bürgerin bzw. Bürger des Landkreises nutzen Sie nicht nur unsere Abfalltonnen zu Hause oder in Ihrem Gewerbebetrieb. Sie haben auch die Möglichkeit alle unsere öffentlichen Einrichtungen der Abfallentsorgung zu nutzen. Dazu gehören zum Beispiel unsere Wertstoffhöfe und Sammelplätze, Altglascontainer, Entsorgungszentren, die Problemstoffsammelstelle sowie das Umweltmobil. Auch bieten wir viele Dienstleistungen an und entwickeln unsere Angebote stetig weiter, bspw. die Abfall-App sowie Beratungen, Führungen und pädagogische Angebote. Die Vorhaltung dieser abfallwirtschaftlichen Infrastruktur fließt in die Kalkulation der Abfallgebühren mit ein.

 

Was beinhaltet die Pflichtgebühr?

Die Pflichtgebühr ist eine verbindliche „Grundgebühr“. Diese ist immer einmal jährlich zu zahlen. Neben der Nutzung unserer kreisweiten Entsorgungsanlagen und abfallwirtschaftlichen Angebote beinhaltet die Gebühr auch eine „Pflichtleerungspauschale“. Diese besteht aus den Gebühren für die zweimalige Leerung einer 60-Liter-Restmülltonne pro gemeldeter Person und Jahr.

Die Höhe der Pflichtgebühr richtet sich bei Haushalten nach der Anzahl der gemeldeten Personen pro Grundstück (sogenannte „Personenpflichtgebühr“):

 

 

Bei Gewerbebetrieben, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Betriebsstätten wird die Gebührenhöhe zunächst anhand der Anzahl und Größe der bereitgestellten Restmüllbehältnisse sowie der Beschäftigtenzahl (sogenanntes „Mindesthaltevolumen“) erhoben:

 

Die weitergehende Einstufung des Mindestvorhaltevolumens erfolgt in Anknüpfung an die Beschäftigtenzahl und wird in Schritten à 60 l vorgenommen.

 

Soweit die genutzten Restmüllbehältnisse dieses Mindestvorhaltevolumen übersteigen wird das tatsächlich genutzte Restmüllbehältervolumen veranlagt.

Für besonders gelagerte Fälle beträgt die Pflichtgebühr 25,25 €/jährlich.
Ob Ihr Gewerbe ein besonders gelagerter Fall ist prüft das Amt für Abfallwirtschaft anhand Ihrer Gewerbeanmeldung sowie Ihrem ausgefüllten Fragebogen (wird zugesandt).

 

Was beinhaltet die Leerungsgebühr?

Die Leerungsgebühr oder Mengengebühr wird aus der Anzahl an erfolgten Leerungen pro Jahr ermittelt. Hierfür werden die tatsächlich durchgeführten Leerungen mit einem Chip an der Tonne erfasst (sog. Ident-System). Näheres zu den Abfalltonnen finden Sie hier.

Diesen Gebührenteil können Sie durch Abfallvermeidung und konsequente Mülltrennung beeinflussen – das schont den Geldbeutel und die Umwelt:

Die in der Personenpflichtgebühr (s.o.) bereits enthaltene Leerungspauschale wird bei der Erhebung der Leerungsgebühr wieder abgezogen. Sie zahlen also nicht doppelt.

 

Wer zahlt wann und wie seine Abfallgebühren?

Grundstückseigentümer und ihre Pächter sind Gesamtschuldner für die Abfallgebühren. Sie sind verpflichtet, die Abfallgebühr zu zahlen.

Die Abrechnung der Abfallgebühren erfolgt einmal jährlich. Der Gebührenbescheid wird im 1. Jahresquartal versendet. Hier finden Sie ein Beispiel, wie ein Gebührenbescheid des Amts für Abfallwirtschaft aufgebaut ist.

Auf dem Bescheid steht bis wann die Gebühr zu überweisen ist. Bei Fristversäumnis drohen Mahngebühren.

Sie können uns ein SEPA-Lastschriftmandat einrichten. Dann buchen wir den festgesetzten Betrag automatisch von Ihrem Bankkonto zum Fälligkeitstermin ab.

Sie können auch den QR-Code auf Ihrem Gebührenbescheid scannen und die Zahlung mobil überweisen. Nähere Informationen zum QR-Code finden Sie hier.

 

Wer ist mein Ansprechpartner?

Bei Änderungen der Meldedaten (bspw. Wohnungsein- oder –auszug bei Haushalten) wenden Sie sich bitte an das Einwohnermeldeamt, bei Gewerbean- oder -abmeldungen wenden Sie sich bitte an das Gewerbeamt Ihrer Stadt bzw. Gemeinde.

Für Änderungen der Bankdaten oder des Eigentümers sowie Fragen zu Ihrem Gebührenbescheid helfen wir Ihnen gerne weiter:

 

Kontakt:

Landratsamt Schwäbisch Hall
Amt für Abfallwirtschaft
- Abfallgebühren -
Postfach 11 04 53
74507 Schwäbisch Hall
Fon: 0791 755 -8811
Fax: 0791 755 -7373
E-Mail: abfallwirtschaftsamt((@))LRASHA.de

 

Bitte beachten:

Geben Sie immer Ihr Vertragskonto und Ihre Kundennummer an. Sie finden diese rechts oben auf Ihrem Bescheid (Kästchen). Ohne diese Daten können wir Ihren Fall nicht zuordnen.

Weitere Informationen

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Öffnungszeiten Amt für Migration

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