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Kriterien für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen (FFPV) auf der Gemarkung der Gemeinde Michelfeld

[Artikel vom 03.11.2022]

Der Gemeinderat der Gemeinde Michelfeld hat in seiner Sitzung am 17.10.2022 nachfolgenden Kriterienkatalog für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen (FFPV) auf der Gemarkung der Gemeinde Michelfeld beschlossen. Ziel und Zweck des Kataloges ist es, entsprechende Rahmenbedingungen für Investoren zu schaffen und Gemeinderat und Verwaltung eine Abwägungs- und Bewertungshilfe an die Hand zu geben.


Gemeinde Michelfeld
Landkreis Schwäbisch Hall
 
Kriterien für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaik-Anlagen
auf der Gemarkung der Gemeinde Michelfeld

Im Gemeindeentwicklungsplan MICHELFELD 2035 hat sich die Gemeinde im Handlungsfeld 5 Klimaschutz, Energieversorgung und Daseinsvorsorge das Ziel gesetzt, regenerative Energien zu fördern und seitens der Gemeinde Vorbild in der Umsetzung der Energiewende zu sein. Dazu zählt auch der Ausbau der Solarenergie auf Freiflächen.
Auf der Gemarkung Michelfeld gibt es bisher eine Freiflächenphotovoltaik-Anlage im Gewann Fellberg (Waldfriedhof Schwäbisch Hall), die einen Beitrag an der Erzeugung von erneuerbaren Energien leistet. Weitere Anlagen in der Gemeinde, wie z.B. Windräder, Biogasanlagen aber auch Photovoltaikanlagen auf Dachflächen tragen zur Energiewende bei. Die Gemeinde Michelfeld möchte ihren Beitrag für den Klimaschutz und die Energiewende leisten, weshalb die Umsetzung von Freiflächenphotovoltaik-Anlagen (FFPV) grundsätzlich positiv begleitet wird.
Seit dem Inkrafttreten der Öffnungsverordnung des Landes Baden-Württemberg sind auf landwirtschaftlichen Flächen errichtete Photovoltaik-Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) förderfähig, sofern sie als „benachteiligte“ Gebiete eingestuft sind. Dies trifft auf sämtliche landwirtschaftlichen Flächen auf der Gemarkung Michelfeld zu.
Der Bau einer FFPV im Außenbereich erfordert einen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan, in dessen Rahmen die gesetzlichen und regionalplanerischen Vorgaben einzuhalten sind. Ausschlussgebiete, wie z.B. Siedlungsflächen, Waldflächen, Naturschutzgebiete, Biotope sind gesetzlich ausgeschlossen. Auch die durch die Regionalplanung aufgestellten Prinzipien und Regelungen müssen berücksichtigt werden. Ein Beispiel hierfür ist der Bau von FFPV in regionalen Grünzügen. Anhand der nachstehenden Kriterien sollen Gemeinderat und Verwaltung unterstützt werden, um über konkrete Anfragen/Anträge entscheiden zu können.

1. Ausschlussgebiete, auf denen keine Anlagen erbaut werden dürfen
Aus den rechtlichen Vorgaben der rechtsgültigen Regional- und Flächennutzungspla-
nung und dem Naturschutzrecht ergeben sich nachstehende Ausschlussgebiete:
a)    Siedlungsflächen und vorgesehene Entwicklungsflächen für Wohnen und Gewerbe
b)    Waldflächen + 30 m Abstandsflächen nach § 4 Abs. 3 LBO BW
c)    Grünzäsuren nach Regionalplan
d)    Naturschutzgebiete (NSG), Biotope
e)    flächenhafte Naturdenkmale
f)     Fließgewässer und stehende Gewässer inkl. 10 m Abstandspuffer
g)    Wasserschutzgebiete Zone 1
h)    Überschwemmungsgebiete (Überflutungsflächen HQ100)
i)     Erhebliche Beeinträchtigung von europäischen Vogelschutzgebieten (Special Protection
       Areas, SPA) und FFH-Gebieten (Flora-Fauna-Habitate)
j)     Regionale Grünzüge (Ausnahmen möglich, Prüfung durch Regionalverband)
k)    Landschaftsschutzgebiete (Ausnahmen möglich, Prüfung durch Naturschutzbehörde)
 
2. Einbindung in Siedlungs- und Landschaftsbild
FFPV sollen sich weitestgehend in das Siedlungs- und Landschaftsbild einfügen. Gegebenen­falls sind Blend- und Sichtschutzmaßnahmen vorzunehmen, wie z.B. die Eingrünung mit Feld­hecken.
Der Vorhabenträger bzw. Projektentwickler muss deshalb im Vorfeld eines Bauleitplan-verfahrens plausibel darlegen, dass die vorgenannten Punkte gewährleistet sind. Dies kann bei Bedarf durch eine Sichtbarkeitsanalyse oder eine Visualisierung erfolgen.

3. Landwirtschaftliche Bodenqualität
FFPV sind grundsätzlich auf landwirtschaftlichen Böden der Qualitätsstufen Vorrangflur Stufe II oder schlechter möglich.

4. Wahrung kommunaler Interessen
Die Wahrung kommunaler Interessen regelt ein städtebaulicher Vertrag (dieser umfasst u. a. die Verpflichtung des Projektentwicklers zum Rückbau nach Ablauf der Betriebslaufzeit, die verbindliche Formulierung von Aspekten der Projektausgestaltung sowie Sanktions-möglichkeiten bei Nichteinhaltung von Vertragsgegenständen).
Die Kosten des Bebauungsplanverfahrens und der damit verbundenen Gutachten und Untersuchungen trägt der Projektierer.

5. Netzanbindung
Die Anbindung der FFPV an das Stromnetz hat per Erdverkabelung zu erfolgen.

6. Begrenzung des Zubaus an FFPV
Die Gemeinde Michelfeld begrenzt den möglichen Zubau von FFPV auf eine maximale Gesamtfläche von 14 Hektar. Dies entspricht einem Anteil von 1 % an den gesamten landwirtschaftlichen Flächen auf der Gemarkung. Bei Erreichung der Maximalfläche wird erneut im Gemeinderat dazu beraten und die weitere Vorgehensweise festgelegt.

7. Natur- und Artenschutz-Verträglichkeit
Der Vorhabenträger bzw. Projektentwickler muss im Vorfeld eines Bauleitplanverfahrens darlegen, wie die Fläche nach Inbetriebnahme gepflegt werden wird. Dies muss möglichst so erfolgen, dass die Artenvielfalt auf den Flächen gefördert wird. Das bedeutet z.B. eine extensive Pflege der Flächen. Hinweise hierzu sind im Anhang festgehalten.

8. Anforderungen an Projektanträge
Der Gemeinde Michelfeld ist daran gelegen, dass von Photovoltaik-Projekten nicht nur Einzelne einen finanziellen Nutzen haben, sondern dass einer unbestimmten Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern zu einem gewissen Ausmaß eine Beteiligung an den Anlagen ermöglicht wird (Regionale Wertschöpfung). Eine Wertschöpfung kann auch entstehen, wenn z.B. Stadtwerke oder Energiegenossenschaften die FFPV betreiben.
 
Die Gemeinde Michelfeld behält sich vor, im Falle zeitgleich eingegangener Projektanträge jene zu bevorzugen, die
-    von ortsansässigen oder regionalen Betreibern kommen
-    die Nutzung von Grünland wird gegenüber Ackerland bevorzugt
-    einen finanziellen Mehrwert für die Allgemeinheit vorsehen (in Form einer aktiven oder
     passiven finanziellen Bürgerbeteiligung). Im Sinne dieser regionalen Wertschöpfung
     sollten die Projektentwickler/Projektbetreiber im Vorfeld eines Bauleitplanverfahrens
     darlegen, ob und in welcher Form eine finanzielle Beteiligung am Photovoltaik-Projekt
     angeboten wird.
-    Innovative Ansätze (z.B. Kombination mit Speichermedien, Agriphotovoltaik, Freiland-
     ­tierhaltung, Vertikale Anlagen, Bifacialer Solarzaun, ...)
Der Gemeinderat entscheidet über jeden Antrag auf Errichtung einer FFPV neu.


Anhang
Erläuterung/Konkretisierung der Vorgaben hinsichtlich Natur- und Artenschutz (siehe oben unter Punkt 7)
a)    Der Vorhabenträger bzw. Projektentwickler muss die Umzäunung der Anlage so gestalten, dass sie Natur- und Artenschutz fördert. Sie muss deshalb mindestens eine Durchlässigkeit für Kleintiere gewährleisten.
b)    Die Aufständerung der Solaranlagen sollte ausreichend Platz vom Boden bis zur Unterkante der Solar-Module betragen, damit Tiere darunter durchwandern können. Als Richtwert gelten mindestens 80 Zentimeter Abstand, damit z.B. Schafe problemlos zur Pflege der Flächen eingesetzt werden können.
c)    Die Fläche unterhalb der Photovoltaik-Module sind mindestens im Sinne einer ökologisch orientierten und artenschutzfördernden Bewirtschaftung zu pflegen. Dies beinhaltet den Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel und auf Gülle oder andere Düngemittel.
d)    Die Pflege der Fläche muss so gestaltet sein, dass verschiedene Arten von einheimischen (Blüh-)Pflanzen und Insekten (wie Bienen) sich dort ansiedeln können. Die Flächen können beispielsweise mit Heudrusch nah gelegener, artenreicher Wiesen oder Wildpflanzen-Saatgut aus regionaler Produktion eingesät werden.
e)    Die Pflege der Fläche muss mit einer mechanischen Mahd oder Schafbeweidung erfolgen. Die Flächen sollten möglichst abschnittsweise gemäht werden.
f)     Die Mahd muss zeitlich so erfolgen, dass zuvor ein Abblühen der Blühpflanzen möglich ist. Bis zum 15. Juni eines Kalenderjahres soll deshalb keine Mahd erfolgen.
g)    Der Betreiber muss durch ein Mindestmaß an Pflege der Fläche gewährleisten, dass die Bewirtschaftung benachbarter, landwirtschaftlich genutzter Flächen nicht beeinträchtigt wird.
h)    Zur Reinigung der FFPV dürfen aufgrund der anschließenden Versickerung keine Reinigungsmittel oder Chemikalien, sondern nur reines Wasser verwendet werden.
 
Stand 05.10.2022

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