Bereichsausschuss des Rettungsdienstbereichs
Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Schwäbisch Hall
Der Bereichsausschuss für den Rettungsdienst besteht aus Vertretern der Leistungs- und Kostenträger des Rettungsdienstbereichs. Er hat die Aufgabe, die Angelegenheiten des Rettungsdienstes im Bereich zu beobachten und zu beraten. Die Rechtsaufsicht über den Bereichsausschuss wird von der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde ausgeübt. Die Rechtsaufsicht über den Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Schwäbisch Hall hat das Landratsamt Schwäbisch Hall.
Die Aufgabe des Rettungsdienstes liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer.
In Baden-Württemberg ist der Rettungsdienst maßgeblich durch das Rettungsdienstgesetz geregelt.
§ 1 des Rettungsdienstgesetzes (RDG) definiert die Aufgaben folgendermaßen: „Aufgabe des Rettungsdienstes ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten.“
Auf regionaler Ebene ist Baden-Württemberg in 35 Rettungsdienstbereiche unterteilt, deren Grenzen sich grundsätzlich an denen der jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte orientieren.
In jedem Rettungsdienstbereich wird ein Bereichsausschuss für den Rettungsdienst gebildet. Ihm gehören eine gleiche Zahl von stimmberechtigten Vertreterinnen oder Vertretern der Leistungsträger und der Kostenträger im Rettungsdienstbereich an.
Dem Bereichsausschuss obliegt es, die Angelegenheiten des Rettungsdienstes in seinem Rettungsdienstbereich zu beobachten, zu beraten und zu regeln (Ausnahme: Luftrettung).
Insbesondere hat der Bereichsausschuss den so genannten Bereichsplan aufzustellen, jährlich zu überprüfen und bei notwendigen Änderungen zeitnah fortzuschreiben. In diesem Bereichsplan sind die Zahl und die Standorte der bedarfsgerechten Rettungswachen für die Notfallrettung, die für die notärztliche Versorgung erforderlichen Vorhaltungen sowie die jeweilige personelle und sächliche Ausstattung festzulegen.
Das Landratsamt ist als Rechtsaufsichtsbehörde dafür zuständig, den vom Bereichsausschuss aufgestellten bzw. fortgeschriebenen Bereichsplan auf Genehmigungsfähigkeit zu prüfen und ihn zu genehmigen, wenn er nicht wegen eines Planungsfehlers rechtlich zu beanstanden ist. Mit dieser Genehmigung ist der Bereichsplan für Kostenträger und Leistungserbringer verbindlich.