Auslandsreisen mit Betäubungsmitteln
Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln
Das Schengener Durchführungsabkommen ermöglicht die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln bei Reisen bis zu 30 Tagen in folgende Mitgliedsstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn.
Voraussetzung hierfür ist das Mitführen einer vom behandelten Arzt ausgefüllten Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens. Diese Bescheinigung ist vor Antritt der Reise durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle (örtliches Gesundheitsamt) zu beglaubigen. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.
Für Reisen in Länder außerhalb der Vertragsstaaten des Schengener Abkommens sollte sich der Patient eine mehrsprachige Bescheinigung vom Arzt ausstellen lassen, die Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält. Da es keine internationalen Bestimmungen gibt, sind die nationalen Bestimmungen des jeweiligen Ziel- oder Transitlandes zu berücksichtigen. Vor Reiseantritt sollte der Patient die Rechtslage im bereisten Land abklären.
Reisen mit medizinischem Cannabis
Medizinisches Cannabis ist zwar seit dem 01.04.2024 in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr. Da es aber in der überwiegenden Zahl der Schengen-Staaten und in anderen Ländern weiterhin zu den Betäubungsmitteln zählt, wird für Reisen mit medizinischem Cannabis in der Regel auch weiterhin eine beglaubigte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Abkommens benötigt.
Informationen für Ihren Termin beim Gesundheitsamt
Um sorgenfrei mit ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln verreisen zu können, beachten Sie bitte folgende Punkte für Ihren Termin beim Gesundheitsamt:
- Terminvereinbarung beim Gesundheitsamt (frühestens 10 Tage vor Reiseantritt)
- Originalrezept vom Arzt (Unterschrift + Stempel) oder beglaubigte Kopie der Apotheke (Unterschrift + Stempel). Bei der Verordnung von medizinischem Cannabis ist ein Ausdruck des E-Rezepts vorzulegen.
- Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln in Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens
- Teil A-C muss vorab vom behandelnden Arzt ausgefüllt werden
- Teil D wird vom Gesundheitsamt ausgefüllt
- bzw. Mehrsprachige Bescheinigung für die Mitnahme von Betäubungsmitteln für Reisen in Länder außerhalb der Vertragsstaaten des Schengener Abkommens
- Personalausweis/Reisepass im Original
- Für die Verwaltungsleistung fällt eine Gebühr i. H. v. 19,00 € an, die vor Ort, bar oder per EC-Karte bezahlt werden kann
Weitere Informationen zum Schengener Abkommen und Reisen mit Betäubungsmitteln