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Wirtschaftliche Jugendhilfe

Ambulante, teil- und vollstationäre Jugendhilfe

Wirtschaftliche Hilfen für junge Menschen und ihre Familien

Unsere Handlungsgrundlage ist das Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII)

Zu nennen sind hier insbesondere folgende Aufgaben und Hilfen:

  • Wir unterstützen Sorgeberechtige bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung durch die Finanzierung von Hilfen zur Erziehung in ambulanter, teilstationärer oder stationärer Form. Dazu zählen beispielsweise flexible Hilfen, Erziehungsbeistandschaft, Sozialpädagogische Familienhilfe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung.
  • Seelisch behinderte Kinder- und Jugendliche können im Rahmen der Jugendhilfe bedarfsgerechte Leistungen der Eingliederungshilfe, insbesondere Leistungen zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, erhalten. Die finanzielle Umsetzung dieser Leistungen erfolgt ebenfalls durch unsere Mitarbeiter/innen.
  • Auch jungen Volljährigen kann nach Vollendung des 18. Lebensjahres (weiterhin) Jugendhilfe gewährt werden, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung noch nicht gewährleistet. 

Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen im Zusammenhang mit der Bewilligung finanzieller Hilfen:

Bei Gewährung von teil- oder vollstationären Hilfen wird von den Mitarbeiter/innen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe geprüft, inwieweit sich die Eltern an den entstehenden Kosten beteiligen können. Die jungen Menschen selbst müssen nur Einnahmen einsetzen, die von dritter Seite zur Finanzierung des Lebensunterhaltes gewährt werden (z. B. BAföG, Halbwaisenrente usw.). Ihr weiteres Einkommen bleibt unberücksichtigt.

Übernahme von Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen

Übernahme von Kindergartenbeiträgen

Wir beraten und unterstützen Eltern in Fragen rund um die Finanzierung eines Betreuungsplatzes für ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung.

Die Elternbeiträge können vom Jugendamt übernommen werden, wenn Ihr Kind eine Regelkindergartengruppe, eine Kindergartengruppe mit verlängerten Öffnungszeiten, eine Ganztagskindergartengruppe oder einen Hort besucht und die Kindertageseinrichtung eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII besitzt.

Bitte beachten Sie, dass die Kosten nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Monat der Antragstellung übernommen werden können.

Den Antrag auf Kostenübernahme der Kindergartenbeiträge finden Sie in unserem Serviceportal.

Anspruch auf Regelbetreuung ab dem ersten Geburtstag

Ein gesetzlicher Anspruch auf Übernahme der Elternbeiträge besteht für Familien, die Bürgergeld, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch XII, Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen. Bei Familien, die keinen Anspruch auf vorgenannten Leistungen nachweisen können, prüfen wir nach Antragstellung, inwieweit dem Kind und den Eltern nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eine Kostenbeteiligung aus dem Einkommen zuzumuten ist.

Eine Entscheidung über die Kostenübernahme ist erst möglich, wenn der Antrag und die Unterlagen vollständig eingereicht wurden.

Ganztagesbetreuung oder Betreuung ab Geburt

Anspruch auf die volle oder teilweise Übernahme der Elternbeiträge haben Familien, wenn ein Bedarf für die Betreuung nachgewiesen wird. Mögliche Gründe sind beispielsweise ein Schulbesuch, eine Aus- oder Weiterbildung oder eine Berufstätigkeit.

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