Unterhaltssicherung
Für Menschen, die entweder ihren Lebensunterhalt nicht selber bestreiten können oder Hilfen für Krankenleistungen benötigen, stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Wer zu alt oder zu krank ist, um seinen notwendigen Lebensunterhalt durch Einkommen oder Vermögen sicherzustellen, hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Diese Leistung setzt also Bedürftigkeit voraus.
Anspruchsberechtigt sind:
- Ältere Personen, die Anspruch auf die Regelsaltersrente haben (65 Jahre+)
- Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind
Der Bezug von Arbeitslosengeld II schließt die Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aus.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt
Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Anspruch, der den notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestreiten kann.
Notwendiger Lebensunterhalt umfasst Ernährung, Kleidung, Unterkunft mit Heizung, Körperpflege, Hausrat und andere Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Hilfe zum Lebensunterhalt kann Ihnen z. B. zustehen, wenn Sie kein Erwerbseinkommen haben, keine ausreichenden Leistungen anderer Sozialleistungsträger erhalten oder wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben oder zu gering sind. Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorübergehend oder länger gewährt - je nach der Dauer der persönlichen Notlage. Wer jedoch einen vorrangigen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat, bekommt grundsätzlich keine Hilfe zum Lebensunterhalt.
Hilfen zur Gesundheit
Hilfen zur Gesundheit
Unter „Hilfen zur Gesundheit“ versteht man alle Gesundheitsleistungen, die auch Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen können.
Besonders ist zu beachten, dass die Möglichkeit zum Beitritt in eine Krankenkasse vorrangig zu den Leistungen der Hilfen zur Gesundheit ist. Eine Aufstockung der Leistungen der Krankenkasse durch Hilfen zur Gesundheit im Rahmen der Sozialhilfe ist ausgeschlossen.
Im Bedarfsfall übernimmt die Krankenbehandlung die vom Leistungsberechtigten ausgewählte gesetzliche Krankenkasse. Die Krankenkasse stellt dem Leistungsberechtigten eine Krankenversichertenkarte aus, so als ob er bei ihr versichert wäre. Die Berechtigten haben damit leistungsrechtlich den Status von Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung, ohne tatsächlich Versicherte zu sein. Die den Krankenkassen entstehenden Kosten werden regelmäßig vom Sozialamt erstattet.
Wenn Krankenversicherte lediglich ihren Beitrag für die Krankenversicherung nicht aufbringen können, werden die Beiträge bei der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung berücksichtigt.
Hilfe zur Pflege
Hilfe zur Pflege
Häusliche Pflege
Wer wegen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im täglichen Leben auf fremde Hilfe angewiesen ist, hat Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“.
Diese Form der Sozialhilfe wird geleistet, wenn der Pflegebedürftige die Kosten für die benötigte Pflege weder selbst tragen kann noch sie von anderen – z. B. der Pflegeversicherung – erhält. Der Hilfe orientiert sich an den Richtlinien der Pflegekasse, die den Grad der Pflegebedürftigkeit feststellt.
Pflege durch Verwandte oder Freunde
Die Pflege soll nach Möglichkeit von Verwandten, Freunden oder Nachbarn übernommen werden. Die angemessenen Aufwendungen hierfür werden dem Pflegebedürftigen erstattet. Weitere Beihilfen oder auch Beiträge zur Alterssicherung des Pflegenden sind möglich.
Hilfe zur Pflege im Heim
Hilfe zur Pflege für Pflegebedürftige im Heim ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Pflegeversicherung, das heißt, es können nur Kosten übernommen werden, die nicht durch die Pflegeversicherung gedeckt sind.
Während die Pflegekasse die Kosten für Pflege, medizinische Behandlung und soziale Betreuung bezahlt, übernimmt die Sozialhilfe die Kosten der Unterkunft und der Verpflegung, soweit dies aus eigenen Mitteln nicht möglich ist. Außerdem wird ein Barbetrag gezahlt.
Bei Bedarf ergänzt die Sozialhilfe auch die begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung. Es wird jedoch immer geprüft, ob der Pflegebedürftige selbst, sein Ehe- oder Lebenspartner oder unterhaltspflichtige Angehörige nicht die benötigten Mittel aus Einkommen oder Vermögen aufbringen können.
Der Grad der Pflegebedürftigkeit wird von der Pflegekasse bestimmt und ist auch für die Leistungen des Sozialamtes verbindlich.
Sozialhilfeleistungen können erst ab dem Zeitpunkt gewährt werden, ab dem dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.