Landkreis Schwäbisch Hall

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Sicher Radfahren Teil 5: Sichere Einmündungen und Kreuzungen

[Artikel vom 05.04.2024]

Wenn ein baulich getrennter Radweg über eine einmündende Straße geführt wird, hat der straßenbegleitende Radweg Vorfahrt, wenn er weniger als 4 bis 5 m abgesetzt ist. Zur Verdeutlichung kann eine sogenannte Furt markiert werden. Furten sind häufig rot eingefärbt.
Ist der Weg mehr als 4 bis 5 m von der Fahrbahn abgesetzt, sind Radfahrende gegenüber dem Kfz-Verkehr wartepflichtig. Dies gilt auch, wenn das Zeichen Vorfahrt achten und eine entsprechende Bodenmarkierung nicht vorhanden sind.
Es empfiehlt sich in solchen Situationen – auch bei Vorfahrt – immer besondere Vorsicht walten zu lassen und ggf. den Blickkontakt mit den anderen Verkehrsteilnehmenden zu suchen.

Furt mit Vorfahrt für Radfahrende Schrozberg
Furt mit Vorfahrt für Radfahrende Schrozberg
Furt mit Wartepflicht für Radfahrende bei Geislingen
Furt mit Wartepflicht für Radfahrende bei Geislingen

Eine weitere große Gefahrensituation stellt der „Tote Winkel“ dar. Bei Pkws, Lkws und Bussen bestehen direkt vor und hinter dem Fahrzeug sowie an beiden Fahrzeugseiten Bereiche, die der Fahrende trotz der Spiegel nicht einsehen kann. An Kreuzungen und Einmündungen entstehen dadurch Gefahrensituationen, wenn Radfahrende geradeaus fahren, ein Kraftfahrzeug aber rechts abbiegen will.
Die Arbeitsgemeinschaft fahrrad- und fußgängerfreundlicher Kommunen in Baden-Württemberg (AGFK-BW) empfiehlt u. a.: „Vermeiden Sie es, direkt vor, neben und hinter einem Lkw, Bus oder Lieferwagen zu stehen oder seitlich neben diesen Fahrzeugen zu fahren. Lassen Sie große Kraftfahrzeuge vorbeifahren. Wer mit dem Fahrrad in ausreichendem Abstand dahinter fährt, ist auf der sicheren Seite.“
Seit der StVO-Novelle von 2020 erlaubt das nachfolgende Verkehrszeichen das Rechtsabbiegen bei roter Ampel nur für Radfahrende nach vorherigem Anhalten. Der allgemeine Grünpfeil für den Verkehr auf dem rechten Fahrstreifen gilt nun auch für Radfahrende auf Radfahrstreifen oder einem straßenbegleitenden Radweg.

Quelle: StVO
Quelle: StVO

Noch bis zum 30. April 2024 gibt es die Möglichkeit, unter https://www.lrasha.de/gewinnspiel an unserem Gewinnspiel zum sicheren Radfahren teilzunehmen.

Hinweis

Die Inhalte werden vom Landratsamt Schwäbisch Hall gepflegt. Bei Fragen oder Anregungen bitte an das Landratsamt Schwäbisch Hall wenden.

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