Landkreis Schwäbisch Hall

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Kein Abholzen von Bäumen im Frühjahr

[Artikel vom 15.02.2024]

In der Zeit vom 01. März bis 30. September ist es gesetzlich verboten, Hecken, Bäume, Gebüsch und Röhrichtbestände zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören. Auch das Abschneiden ist untersagt. Zulässig sind jedoch Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses von Pflanzen. Schlimmer noch ist die so genannte "Brandrodung", die nicht nur im tropischen Regenwald, sondern auch bei uns ab und an noch praktiziert wird. Dabei werden aus falsch verstandener Ordnungsliebe Böschungen, Hangwiesen, Ödlandschaften und Feldraine abgebrannt. Nicht nur, dass das Feuer auf andere Flächen übergreifen könnte, durch die hohen Temperaturen sterben innerhalb von Sekunden auch sämtliche Lebewesen auf der Oberfläche und wenige Zentimeter darunter ab. Auch die Pflanzenwelt wird durch das "heiße Mähen" stark beeinträchtigt. Die Artenvielfalt wird dadurch vermindert, weil nur noch Pflanzen nachwachsen, deren Überwinterungsknospen unter der Erde liegen oder deren Samen durch den Wind wieder angeweht werden. Deshalb ist das Abbrennen verboten.
Wer sich nicht an diese Verbote hält, muss mit empfindlichen Geldbußen rechnen. Die Gefahr, sich strafbar zu machen, ist auf diesem Gebiet des Umweltschutzes relativ hoch. Nachfragen im Bau- und Umweltamt des Landratsamtes, Tel. 0791/755-7825 oder -7397, lohnt deshalb immer.

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