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bzw.Wenn es in Baden-Württemberg um Busse und Bahnen sowie um Freizeit- und Erlebniskultur in Verbindung mit dem Nahverkehr geht, ist bwegt die zentrale Adresse.
Wer mit Personenkraftwagen und Kraftomnibussen entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen befördert, bedarf einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz.
In den Zuständigkeitsbereich des Landkreises Schwäbisch Hall fallen folgende Verkehrsformen, wenn sich der Betriebssitz des Unternehmens im Landkreis Schwäbisch Hall befindet, oder sich der Ausgangspunkt des Linienverkehrs im Landkreis Schwäbisch Hall befindet:
- Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42 Personenbeförderungsgesetz
- Personenfernverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42a Personenbeförderungsgesetz
- Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 43 Personenbeförderungsgesetz
- Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 44 Personenbeförderungsgesetz
- Verkehr mit Taxen nach § 47 Personenbeförderungsgesetz
- Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen mit Kraftfahrzeugen nach § 48 Personenbeförderungsgesetz
- Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen nach § 49 Personenbeförderungsgesetz
- Gebündelter Bedarfsverkehr mit Personenkraftwagen nach § 50 Personenbeförderungsgesetz
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie vom Amt für Mobilität.
Informationen zu Linienverkehrsgenehmigungen nach § 42 Personenbeförderungsgesetz
Weitere Informationen zum Verkehr mit Taxen
Kontakt:
Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen
Frau Eckert-Polta
Fon: 0791/755-6148
Fax: 0791/755-96199
E-Mail schreiben
Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen und Krankentransport mit Krankenkraftwagen
Taxentarif und Taxenordnung
Frau Wildeman
Fon: 0791/755-6151
Fax: 0791/755-96199
E-Mail schreiben
Wenn es in Baden-Württemberg um Busse und Bahnen sowie um Freizeit- und Erlebniskultur in Verbindung mit dem Nahverkehr geht, ist bwegt die zentrale Adresse.