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Luftreinhalte-/Aktionspläne sind in Baden Württemberg für die Landeshauptstadt Stuttgart und weitere Städten und Gemeinden (Schwäbisch Gmünd, Leonberg, Ilsfeld, Ludwigsburg, Mannheim, Reutlingen und Tübingen) vorgesehen. Diese Fahrverbote treten am 1. März 2008 in Kraft. In den Umweltzonen dürfen dann nur noch Fahrzeuge fahren, die die Anforderungen erfüllen und durch eine entsprechende Plakette gekennzeichnet sind. Die Plaketten sind nach Schadstoffgruppe eingeteilt in grün (Schadstoffgruppe 4), gelb (Schadstoffgruppe 3) und rot (Schadstoffgruppe 2). Die Schadstoffgruppen 0 und 1 erhalten keine Plaketten.
Der Landkreis Schwäbisch Hall ist von diesen Fahrverboten nicht direkt betroffen. Aber alle Pendler, die in Umweltzonen einfahren wollen, müssen Fahrzeuge benutzen, die mit entsprechenden Plaketten gekennzeichnet sind. Nach dem Luftreinhalte-/Aktionsplan des Regierungspräsidiums Stuttgart dürfen z.B. in die Umweltzone Stuttgart Fahrzeuge, die mit roten (bis 2012), gelben oder grünen Plaketten gekennzeichnet sind, einfahren. Auch in den Umweltzonen außerhalb von Baden Württemberg gelten teilweise Stufenpläne, die zum Teil ab 2010 höhere Anforderungen stellen und dann in die Zonen nur noch Fahrzeuge mit mindestens Schadstoffgruppe 3 (gelb) oder 4 (grün) einfahren dürfen.
Wenn diese Umweltzonen eingerichtet sind, dürfen Fahrzeuge ohne entsprechende Plaketten dort nicht mehr fahren. Die Umweltzonen sind dann mit entsprechenden Verkehrszeichen beschildert. Auf einem Zusatzschild wird angegeben, mit welcher Plakette die Fahrzeuge gekennzeichnet sein müssen.
Außerdem sind nach Anhang 3 zur 35. BimSchV folgende Kraftfahrzeuge von den Verkehrsverboten auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gekennzeichnet sind:
1. mobile Maschinen und Geräte,
2. Arbeitsmaschinen,
3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung,
6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach §3 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen,
7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach §35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,
8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
9. zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt.
10. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 Fahrzeugzulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeugzulassungsverordnung führen.
Fahrzeuge mit einem älteren US-Katalysator, die bisher in Schadstoffgruppe 1 einzuordnen waren, erhalten jetzt eine Plakette nach Schadstoffgruppe 4. Auch viele mit einem Dieselrußfilter nachgerüstete Fahrzeuge können eine Plakette erhalten.
Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen. Die Plaketten werden auch für diese Fahrzeuge bei den allgemeinen Ausgabestellen ausgegeben.Die Plaketten sind gut sichtbar an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs anzubringen.
Ausgegeben werden die Feinstaubplaketten von den Zulassungsstellen, den Prüfungsorganisationen (wie z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ) und den sonstigen für die Abgasuntersuchung anerkannten Stellen (Werkstätten).
Das Landratsamt Schwäbisch Hall bietet diese Plaketten in den Zulassungsstellen in Schwäbisch Hall und Crailsheim an. Der Preis für die Plakette beträgt bei Abgabe am Schalter 5,00 €. Um den Ablauf möglichst reibungslos zu gestalten, sollte für jedes Fahrzeug, dem eine Plakette zugeteilt werden soll, der Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I vorgelegt werden.
Weitere Informationen zur Plakette, den Luftreinhalteplänen, Umweltzonen und zu Fahrverboten sind über das unten angehängte Merkblatt (als PDF-Datei zum Download) erhältlich. Dort ist auch beschrieben, wie die Kfz-Halter feststellen können, ob und welche Plakette ihr Fahrzeug erhalten kann.
Fahrzeugführer, die in einer ausgewiesenen Umweltzone mit einem Fahrzeug ohne Plakette angetroffen werden, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Diese wird mit einem Bußgeld von 80,00 € geahndet.
In bestimmten Einzelfällen können auf Antrag Ausnahmen für Fahrten zu und von bestimmten Einrichtungen erteilt werden. Die Ausnahme muss zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen erforderlich sein. Der Antrag ist bei der Behörde zu stellen, in deren Bezirk die Umweltzone liegt, in die eingefahren werden soll. In diesem Antragsverfahren muss u. a. nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug nicht nachgerüstet werden kann und auch kein anderes Fahrzeug, das die Voraussetzungen erfüllt, zur Verfügung steht. Genauere Hinweise zu den Anforderungen und zum Antragsverfahren finden sich i. d. R. auf der Internetseite der zuständigen Stelle.
Aktuelle Informationen zu den Umweltzonen gibt es beim Regierungspräsidium
Eine Übersicht für Deutschland finden Sie hier
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