Landkreis Schwäbisch Hall

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Jobcenter und Sozialämter ab Juni für Geflüchtete aus der Ukraine zuständig

[Artikel vom 02.06.2022]

Die Menschen, die seit Februar 2022 aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind, werden ab 1. Juni von den Jobcentern und Sozialämtern betreut. Sie wechseln vom Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in die Grundsicherung der Jobcenter (SGB II) oder in die Sozialhilfe der Landratsämter (SGB XII)

Alle Hilfen koordiniert
Die Bundesagentur für Arbeit und die Jobcenter unterstützen alle erwerbsfähigen Menschen mit Fluchterfahrung gleichermaßen - unabhängig von ihrer Herkunft. „Unser Ziel ist es, dass die Leistungen bei den Menschen trotz der kurzen Vorlaufzeit schnell ankommen“, erklärt Alexander Blind, Geschäftsführer des Jobcenters im Landkreis Schwäbisch Hall. „Wir arbeiten mit den Ausländerbehörden und ehrenamtlichen Helfern eng zusammen und konnten so bereits zahlreiche Anträge in den Unterkünften der Geflüchteten aus der Ukraine aushändigen und ausgefüllt entgegennehmen.“

Außerdem beraten und unterstützen die Jobcenter beim Eintritt in den Arbeits- oder Ausbildungsmarkt. In einem ersten Schritt erhalten die geflüchteten Menschen bei Bedarf Unterstützung beim Spracherwerb sowie bei der Anerkennung von Schul- und Berufsabschlüssen. Nach individueller Beratung sind Hilfen bei der Vermittlung in Beschäftigung, Qualifizierung und Weiterbildung möglich. Ziel ist es, die Menschen entsprechend ihrer Qualifikation zu vermitteln.

Ukrainische Geflüchtete, die dauerhaft erwerbsunfähig sind oder in der Ukraine eine Altersrente beziehen, werden dagegen durch das Sozialamt des Landratsamtes betreut. Auch hier wird Unterstützung ab der Antragsstellung angeboten.

Aufenthaltstitel notwendig
Über den jeweiligen Antrag kann entschieden werden, sobald die gesetzlichen Bestimmungen für den Rechtskreiswechsel feststehen. Eine Voraussetzung für den Bezug von SGB-Leistungen ist eine Fiktionsbescheinigung oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Die zuständigen Stellen können die Voraussetzung also erst prüfen, wenn dieser Nachweis vorliegt. Zusätzlich müssen die weiteren Voraussetzungen zum Bezug der Grundsicherung wie Hilfebedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit bestehen.

Bequem von zu Hause und ohne Wartezeiten findet man den Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) auf der Seite www.jobcenter-landkreis-sha.de unter jobcenter.digital. Der Antrag kann online ausgefüllt und entweder über das Portal oder per E-Mail (Jobcenter-LK-SchwaebischHall(@)jobcenter-ge.de) eingereicht werden. Alternativ kann der Antrag auch persönlich beim Jobcenter in Schwäbisch Hall oder Crailsheim gestellt werden. Bei persönlichen Vorsprachen muss allerdings mit Wartezeiten gerechnet werden.

Nichterwerbsfähige Menschen oder Menschen im Rentenbezug können einen Antrag auf Grundsicherung nach dem SGB XII beim Sozialamt des Landratsamtes Schwäbisch Hall stellen, sofern Hilfsbedürftigkeit besteht. Der Antrag ist unter www.lrasha.de unter Bürgerservice > Elektronische Dienste abrufbar oder kann per mail unter der E-Mail Adresse sozialamt(@)lrasha.de angefordert werden.

Solange die geflüchteten Menschen noch nicht von den Jobcentern betreut werden, können sie sich zur Beratung und Unterstützung für den Einstieg in den Arbeitsmarkt weiterhin an die Agentur für Arbeit wenden. Die Service-Hotline in ukrainischer und russischer Sprache ist unter 0911 178-7915 erreichbar.

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