Landkreis Schwäbisch Hall

Seitenbereiche

A-a a-A
Menü schließen

Weitere Informationen

Beiträge der Kommunen

Die Inhalte auf dieser Seite werden von den Kommunen im Landkreis Schwäbisch Hall per Login online eingepflegt. Das Landratsamt Schwäbisch Hall übernimmt keine Gewähr für diese Inhalte.

Inkrafttreten der Ergänzungssatzung "Südlich Schönblickstraße - Erweiterung" in Rinnen

[Artikel vom 25.08.2022]

Der Gemeinderat Michelfeld hat am 27.07.2022 in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung "Südlich Schönblickstraße - Erweiterung" in Rinnen nach § 34 Abs. 4 BauGB als Satzung beschlossen.

Maßgebend sind der Lageplan und die textlichen Festsetzungen vom 27.07.2022, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.

Die Ergänzungssatzung "Südlich Schönblickstraße - Erweiterung" tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 34 Abs. 6 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB).

Jedermann kann die Ergänzungssatzung einschließlich Begründung beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Michelfeld während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.

gez. Binnig
Bürgermeister

Weitere Informationen

Beiträge der Kommunen

Die Inhalte auf dieser Seite werden von den Kommunen im Landkreis Schwäbisch Hall per Login online eingepflegt. Das Landratsamt Schwäbisch Hall übernimmt keine Gewähr für diese Inhalte.