Navigation
Navigation
Verwenden Sie diese Tastaturbefehle, um die Schriftgröße zu verändern:
bzw.Die Inhalte auf dieser Seite werden von den Kommunen im Landkreis Schwäbisch Hall per Login online eingepflegt. Das Landratsamt Schwäbisch Hall übernimmt keine Gewähr für diese Inhalte.
Die Meldebehörde ist berechtigt, bestimmte Auskünfte an Dritte zu erteilen. Die Betroffenen können jedoch der Übermittlung ihrer Daten bei folgenden Auskünften widersprechen:
Melderegisterauskunft aus Anlass von Wahlen und Abstimmungen
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Familienname, Vorname, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache, von Gruppen von Wahlberechtigen erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, das diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Die betroffene Person hat nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu Widersprechen.
Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen
Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums ist nach § 50 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes zulässig. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes weitere Ehejubiläum.
Wer die Veröffentlichung seines Alters- oder Ehejubiläums nicht wünscht, hat nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes das Recht, der Veröffentlichung seiner Daten zu widersprechen.
Datenübermittlung an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über Familienname, Vorname, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Die betroffene Person hat nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die in § 42 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten der Mitglieder der Religionsgemeinschaft, übermitteln. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern minderjähriger Kinder) die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören.
Die Familienangehörigen können gem. § 42 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes der Übermittlung die sie betreffenden Daten widersprechen. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 58c Abs.1 des Soldatengesetzes i.V.m. § 36 Bundesmeldegesetz an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März den Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.
Gemäß § 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes können die Betroffenen dieser Datenübermittlung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt die Datenübermittlung.
Ein Widerspruch ist nicht erforderlich, wenn bereits früher eine entsprechende Erklärung abgegeben worden ist.
Die Anträge erhalten Sie auf dem Rathaus Michelfeld im Bürgerbüro, Zimmer 1 und 2, Haller Straße 35, 74545 Michelfeld oder auf unserer Homepage unter www.michelfeld.de, Stichwort: Rathaus&Service, Rathausformulare.
Bei Fragen können Sie sich gerne an das Bürgerbüro im Rathaus unter 0791/97071-21 oder -22 wenden.
Die Inhalte auf dieser Seite werden von den Kommunen im Landkreis Schwäbisch Hall per Login online eingepflegt. Das Landratsamt Schwäbisch Hall übernimmt keine Gewähr für diese Inhalte.