Landkreis Schwäbisch Hall

Seitenbereiche

A-a a-A
Menü schließen

Weitere Informationen

Zentraler Kontakt

Landratsamt
Schwäbisch Hall

Münzstraße 1
74523 Schwäbisch Hall
Fon: 0791 755-0
Fax: 0791 755-7362
E-Mail schreiben

Postfachadresse
Postfach 11 04 53
74507 Schwäbisch Hall

Umtausch alter Papierführerscheine in EU-Kartenführerschein

[Artikel vom 03.12.2021]

In den kommenden Jahren müssen alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, gegen einen befristeten EU-Kartenführerschein ausgetauscht werden. Das wurde vom Bundesrat festgelegt. Für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 endet die Umtauschfrist bereits im Januar 2022. Personen dieser Jahrgänge, die den Umtausch ihres Papierführerscheins noch nicht beantragt haben, sollten sich jetzt darum kümmern.

Durch den Pflichtumtausch soll sichergestellt werden, dass alle Führerscheine in der EU ein einheitliches Muster enthalten, das die aktuellen Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt. „Der neu ausgestellte Führerschein wird, unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis, auf 15 Jahre befristet“, erläutert Elena Fahrmeier, Leiterin des Ordnungs- und Straßenverkehrsamts des Landkreises Schwäbisch Hall. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. „Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.“
Für den Umtausch ist eine Staffelung vorgesehen, die sich nach dem Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers bzw. nach dem Ausstellungsjahr richtet. Nach Ablauf der nachfolgenden Fristen, verliert der Führerschein demnach seine Gültigkeit.

1.    Papierführerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers  Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 19. Januar 2033
1953 bis 1958 19. Januar 2022
1959 bis 1964 19. Januar 2023
1965 bis 1970 19. Januar 2024
1971 oder später 19. Januar 2025


2.    Kartenführerscheine, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:

Ausstellungsjahr  Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 2001 19. Januar 2026
2002 bis 2004 19. Januar 2027
2005 bis 2007 19. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009 19. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013                    19. Januar 2033

*Fahrerlaubsnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Info:
Spätestens bis zum 19. Januar 2033 müssen alle EU-Bürger über einen einheitlichen fälschungssicheren und auf 15 Jahre befristeten Führerschein verfügen. Ein freiwilliger Umtausch ist jederzeit möglich. Die Kosten für den Umtausch eines Papierführerscheins in einen Kartenführerschein belaufen sich derzeit auf 25,30 Euro. Für die Antragsstellung werden folgende Unterlagen benötigt: aktuelles biometrisches Lichtbild (35 mm x 45 mm), bisheriger Führerschein, gültiger Personalausweis oder Reisepass, ggf. Karteikartenabschrift der Behörde, die den bisherigen Führerschein ausgestellt hat, bei Beantragung der Klasse T: Nachweis über eine Beschäftigung in der Land- oder Forstwirtschaft. Weitere Infos zum Amt finden Sie hier.

Hinweis

Lesen Sie hier die archivierten Presseartikel ausführlich nach.

Weitere Informationen

Zentraler Kontakt

Landratsamt
Schwäbisch Hall

Münzstraße 1
74523 Schwäbisch Hall
Fon: 0791 755-0
Fax: 0791 755-7362
E-Mail schreiben

Postfachadresse
Postfach 11 04 53
74507 Schwäbisch Hall