Mütter und Väter, die allein für ein Kind sorgeberechtigt sind oder in dessen Obhut sich das Kind befindet, können beim Jugendamt eine Beistandschaft beantragen. Eine Beistandschaft ist ein freiwilliges und kostenloses Hilfsangebot des Jugendamtes zur Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
Weitere Informationen über die Beistandschaft können Sie der Broschüre „Die Beistandschaft“ entnehmen.
Die Mitarbeiter/-innen der Beistandschaft nehmen auch Beurkundungen zur Vaterschaftsanerkennung, Zustimmungserklärung, Sorgeerklärung und Unterhalts-verpflichtung vor.
Weitere Informationen über die Vaterschaft und das Sorgerecht können Sie der Broschüre „Das Kindschaftsrecht“ entnehmen.
Sie können uns online die benötigten Unterlagen zuschicken. Wir prüfen vorab Ihre Angaben und vereinbaren mit Ihnen dann einen Termin. Die Urkunde wird vor dem Termin erstellt, um Wartezeiten zu reduzieren.
Unterlagen für eine Beurkundung zur Vaterschaftsanerkennung, Zustimmungserklärung, Sorgeerklärung einreichen
Unterlagen für eine Beurkundung der Unterhaltsverpflichtung einreichen
Nicht mit dem Vater des Kindes verheiratete Mütter können auf Antrag eine schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister erhalten (§58a SGB VIII). Sie können die Auskunft telefonisch, schriftlich oder über nachfolgenden Link beantragen.
schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister beantragen
Wenn Eltern rechtlich oder tatsächlich nicht in der Lage sind, die elterliche Sorge für ihr Kind wahrzunehmen, kann das Familiengericht dem Jugendamt die Amtsvormundschaft übertragen.
Das Jugendamt bestellt dann eine/n Mitarbeiter/-in als Amtsvormund, der die Pflege und
Erziehung des anvertrauten Kindes persönlich fördert und als sein gesetzlicher Vertreter zum Wohl des Kindes grundsätzliche Entscheidungen trifft.
Wird lediglich ein Teil des Sorgerechtes entzogen, führt das Jugendamt eine Pflegschaft.
Bei der Unterhaltsvorschusskasse erfolgt die Sicherstellung des Unterhaltes von Kindern alleinerziehender Mütter und Väter, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder nur teilweise nachkommt.
Beim Unterpflichtigen wird die Unterhaltsvorschussleistung wieder zurückgefordert.
Weitere Informationen über den Unterhaltsvorschuss können Sie der Broschüre „Der Unterhaltsvorschuss“ entnehmen.
Informationen und Anträge zum Unterhaltsvorschuss finden Sie unter Formulare A-Z
Fachbereichsleitung:
Herr Torsten Wild
E-Mail schreiben
Standort Schwäbisch Hall
Münzstraße 1
74523 Schwäbisch Hall
Fon: 0791 755-7660