Maßnahmen zur Funktionsfähigkeit der Gesundheitsversorgung
Zum Schutz der Bevölkerung hat der Landkreis Schwäbisch Hall am Dienstag, 23. März eine Allgemeinverfügung zur häuslichen Absonderung von infizierten und ansteckungsverdächtigen Personen mit dem Corona-Virus erlassen, die die einzelnen Bescheide der Gemeinden ersetzt. Am Freitag 03.04.2020, treten als Ergänzung zwei weitere Allgemeinverfügungen in Kraft.
Landkreis. Die Allgemeinverfügungen gelten ausschließlich zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Krankenhäusern, Arztpraxen, Physiotherapie-, Logopädie-, Ergotherapiepraxen sowie der medizinischen Fußpflege. Außerdem zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Alten- und Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten, Anbietern von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX und Anbietern von sozialpsychiatrischen Diensten.
Hintergrund sind die weiter steigenden Fallzahlen von COVID-19- Erkrankten. Damit sind auch immer mehr Personen von der häuslichen Quarantäne betroffen, die in den oben genannten Bereichen tätig sind. Es droht die Gefahr, dass Patienten und Bewohner dieser Einrichtungen nicht mehr versorgt werden können. Die Allgemeinverfügungen ermöglichen die teilweise Aufhebung der häuslichen Quarantäne unter strengen Auflagen. Dies ist notwendig, um die Versorgung der betroffenen Personengruppen im Landkreis gewährleisten zu können. Die Auflagen orientieren sich an den Richtlinien des Robert-Koch-Instituts (RKI).
Die Allgemeinverfügungen sind zu finden auf der Homepage des Landkreises Schwäbisch Hall unter den Öffentlichen Bekanntmachungen https://www.lrasha.de/de/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen.