Landkreis Schwäbisch Hall

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Wahlbekanntmachung

[Artikel vom 11.03.2011]

Gemeinde Mainhardt Wahlkreis (Nummer und Name) 22 Schwäbisch Hall
 
Wahlbekanntmachung  
 
1.                     Am 27. März 2011 findet die Wahl zum 15. Landtag von Baden-Württemberg statt.
                                   Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
 
2.                     Die Gemeinde ist in folgende Zahl sechs  
allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
Nummer des Wahl-bezirks Abgrenzung des Wahlbezirks Lage des Wahlraums
001 – 01 Mainhardt „Nord“ dazu gehören sämtliche Straßen nördlich der Linie Friedhofstraße – Gartenstraße (Nordseite) von Mainhardt sowie die Wohnplätze Baad, Gailsbach (einschl. Seehäuser), Mittelmühle und Vordermühle Rathaus Mainhardt Hauptstr. 1 Mainhardt
001 – 02 Mainhardt „Süd“ dazu gehören sämtliche Straßen südlich der Linie Friedhofstraße – Gartenstraße (Südseite) von Mainhardt sowie die Wohnplätze Dennhof, Hammerschmiede, Hohenegarten, Hohenstraßen, Mönchsberg, Neusägmühle, Nüßlenshof, Rösersmühle und Waspenhof Feuerwehrgerätehaus Mainhardt Paradies 33 Mainhardt - barrierefrei -
002 – 03 Ammertsweiler dazu gehört die gesamte Ortschaft Ammertsweiler Rathaus Ammertsweiler Im Unterweiler 23 Mainhardt-Ammertsweiler
003 – 04 Bubenorbis dazu gehört die gesamte Ortschaft Bubenorbis Kindergarten Bubenorbis Stuttgarter Str. 8 Mainhardt-Bubenorbis
004 – 05 Geißelhardt dazu gehört die gesamte Ortschaft Geißelhardt Rathaus Geißelhardt Rathausstr. 3 Mainhardt-Geißelhardt
005 – 06 Hütten dazu gehört die gesamte Ortschaft Hütten Kindergarten Hütten Rottalstr. 109 Mainhardt-Hütten
 
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 06. März 2011 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann.  
Der Briefwahlvorstand tritt zusammen 
Nummer des Wahl-bezirks  
Sitzungsraum
900 - 01 Briefwahl um 17.00 Uhr, Sitzungssaal, OG 08 im Rathaus Mainhardt Hauptstr. 1, Mainhardt
 
3.       Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn er/sie einen Wahlschein hat (siehe Nr. 4). 
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. 
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. 
Jeder Wähler/Jede Wählerin hat eine Stimme. Er/Sie gibt seine/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie auf dem Stimmzettel in einen der hinter den Wahlvorschlägen befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, für welchen Wahlvorschlag er/sie sich entscheiden will. 
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers/der Wählerin hinweisenden Zusatz enthält.Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Wahlumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei jeder sonstigen Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags. 
Der Stimmzettel muss vom Wähler/von der Wählerin in einer Wahlzelle des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine/ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 
4.    Wähler und Wählerinnen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, 
a)  durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises  
oder 
b)  durch Briefwahl 
teilnehmen. 
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 
5.    Der/Die Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie von der Stimmabgabe eines/einer anderen erlangt hat. 
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs). 
6.    Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 
 
Ort, Datum  
Mainhardt, den 14. März 2011
Bürgermeisteramt  
 
(gez.) Komor, Bürgermeister Unterschrift, Amtsbezeichnung

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