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Veröffentlichung der Bodenrichtwerte

[Artikel vom 15.05.2007]

1. Der (Gesamt-)Gutachterausschuss hat gem. § 193 Abs. 3 BauGB für die Jahre 2005 und 2006 am 09. Mai 2007 Bodenrichtwerte unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Erschließungszustandes, getrennt nach Ortschaften der Gemeinde Mainhardt, ermittelt.

2. Der Bodenrichtwert (§ 196 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück). Bodenrichtwerte wurden für erschließungsbeitragsfreies und teilweise für erschließungsbeitragspflichtiges baureifes Land sowie für landwirtschaftlich genutzte Flächen abgeleitet.

3. Die sog. Anliegerleistungen (Erschließungsbeitrag, Teilbeitrag für Abwasser- und Kläranlage sowie Wasserversorgungsbeitrag) werden nach den Vorgaben des BauGB, des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und den gemeindlichen Satzungen nach Nutzungsfaktoren für eine zulässige ein- oder mehrgeschossige Bebauung erhoben.

Die Bodenrichtwerte werden grundsätzlich „erschließungsbeitragsfrei“ - ebf - , d.h. einschl. Anliegerleistungen mit durchschnittlichen Beitragssätzen für eine zulässige 2-geschossige Bebauung angegeben.

Bodenrichtwerte „erschließungsbeitragspflichtig - ebp - werden nur für die Bereiche angegeben, für die die Anliegerleistungen (Erschließungskosten und KAG-Beiträge) zum Zeitpunkt der Festlegung / Ermittlung der Bodenrichtwerte noch nicht feststehen (Teilorte der Ortschaften).

4. Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück in den wertbeeinflussenden Merkmalen und Umständen – wie Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, landwirtschaftliche Nutzungsart, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt – bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen seines Verkehrswerts vom Bodenrichtwert.

Bei Bedarf können Antragsberechtigte ein Gutachten für Grundstückswerte über den Verkehrswert beantragen.

5. Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden können aus den Bodenrichtwerten nicht abgeleitet werden.

6. Die Bodenrichtwerte für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden für das gesamte Gemeindegebiet einheitlich mit folgenden Rahmenbeträgen je nach Lage, Bodengüte und Grundstückszuschnitt festgelegt:

· für Ackerland von 1,-- bis 2,-- EUR/qm

· für Grünland von 0,75 bis 1,75 EUR/qm.

Nach § 196 Abs. 3 BauGB und § 12 Abs. 3 Gutachterausschussverordnung werden die Bodenrichtwerte in der nachfolgenden Bodenrichtwerttabelle ortsüblich bekanntgegeben.

Mainhardt, den 14. Mai 2007

- Geschäftsstelle des Gutachterausschusses -

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