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Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle sollte vermieden werden: Informationen an die Bürgerinnen und Bürger

[Artikel vom 09.06.2023]

Die Verwertung von Abfall hat Vorrang vor seiner Beseitigung. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist daher grundsätzlich verboten. Pflanzliche Abfälle sind zum Beispiel Baum- und Heckenschnitte, Laub oder Gras. Unter welchen Voraussetzungen eine Verbrennung ausnahmsweise möglich ist, ist in einem Merkblatt auf der Homepage des Landratsamtes unter www.LRASHA.de > Formulare A-Z > Umwelt-Naturschutz erläutert. Eine vorherige Rücksprache mit der Stadt/Gemeinde (Ortspolizeibehörde) wird dennoch dringend empfohlen, da ggf. kommunale Verordnungen mit näheren Regelungen bestehen könnten.

Das Verbrennen großer Mengen pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde vorher anzuzeigen. Folgende Angaben sind dazu erforderlich:
• Verbrennungsort
• Verbrennungstag
• Uhrzeit
• Ansprechpartner

Die Integrierte Leitstelle ist hingegen nicht zuständig und auch nicht befugt, derartige Anzeigen anzunehmen.
Sollte aufgrund des Verbrennens ein Ausrücken der Feuerwehr notwendig werden, hat der Brandverursacher die Kosten zu tragen, auch wenn die Anzeige ordnungsgemäß erfolgt ist.

Das Verbrennen oder Mitverbrennen sonstigen Abfalls, wie zum Beispiel Plastikabfällen, Sperrmüll oder Altholz ist streng untersagt. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit oder gar als Straftat geahndet. Das Landratsamt als untere Abfallrechtsbehörde erteilt keine Ausnahmen vom Verbrennungsverbot.
Wer sein Grüngut entsorgen möchte, kann die Sammelplätze für Baum- und Strauchschnitt im Landkreises in Anspruch nehmen. Die Öffnungszeiten sind der Homepage des Landratsamtes unter www.abfall-sha.de > Entsorgungsanlagen > Baum- und Strauchschnittsammelplätze zu entnehmen.


Hinweis

Lesen Sie hier die archivierten Presseartikel ausführlich nach.

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